Nach dem Kriterium der Übertragbarkeit unterscheidet man Inhaber-, Namens- und vinkulierte Namensaktien. Dem die Urkunde präsentierenden Inhaber stehen sämtliche Aktionärsrechte zu. Bei Namensaktien ist der Eigentümer auf der Aktienurkunde bezeichnet. Bei der Übertragung an vinkulierten (gebundenen) Namensaktien ist noch die Zustimmung der
AG erforderlich. Nach dem Kriterium des Stimmrechts unterscheidet man Stamm- und Vorzugsaktien: Stammaktien verbriefen das volle Stimmrecht auf der
Hauptversammlung. Bei Vorzugsaktien ist das Stimmrecht meist ausgeschlossen, dafür stehen dem Vorzugsaktionär eine höhere
Dividende beziehungsweise eine Garantiedividende und andere Vorrechte zu, z. B. eine Bevorzugung bei einer möglichen Liquidation der
AG. Die rechtlichen Bestimmungen in anderen Ländern können von denen in Deutschland abweichen.
Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.